Fragen & Antworten

Vorsorge
> Wer ist bei der Previs versichert? > Was geschieht beim Eintritt in die Previs? > Wie wird der versicherte Lohn berechnet? > Was versteht man unter dem Koordinationsbetrag? > Werden sämtliche Freizügigkeitsleistungen automatisch an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen? > Wann erhalte ich einen Versicherungsausweis? > Kann ich als Arbeitnehmer/in den Vorsorgeplan frei wählen? > Wann beginnt und endet die Beitragspflicht? > Wie hoch sind die Beiträge? > Wieviel Beiträge zahlt mein Arbeitgeber? > Wieso zahle ich im Leistungsprimat Nachzahlungsbeiträge bei einer Lohnerhöhung? > Kann ich während eines unbezahlten Urlaubs bei der Previs versichert bleiben? > Kann ich mich jederzeit einkaufen? > Wie weiss ich, ob ich mich noch einkaufen kann? > Kann ich mein Kapital der 2. Säule für den Erwerb von Wohneigentum verwenden? > Wie hoch ist der mögliche Kapitalbezug für den Erwerb von Wohneigentum? > Verlangt die Previs eine Kostenbeteiligung im Falle eines Vorbezugs? > Kann ich mehrere Mal einen Vorbezug beantragen? > Kann ich mein Guthaben verpfänden? > Kann ich mich im Falle eines Vorbezugs für die Risiken Tod und Invalidität versichern? > Muss ich den Vorbezug zurückzahlen? > Kann ich den Vorbezug zurückzahlen? > Was geschieht mit meinem Vorsorgekapital im Falle einer Scheidung? > Wer ist mein Ansprechpartner in Fragen der beruflichen Vorsorge? > Welche Leistungen gewährt die Previs? > Kann ich mich vorzeitig pensionieren lassen? > Kann ich länger als bis Alter 63 arbeiten? > Wie hoch ist die Altersrente? > Kann ich mein gesamtes Guthaben in Kapitalform beziehen? > Wann entsteht der Anspruch auf Invalidenrente? > Wann endet die Beitragspflicht im Falle von Invalidität? > Hat mein/e Lebenspartner/in bei meinem Tod Anspruch auf Leistungen der Previs? > Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente? > Wer hat im Falle meines Todes Anspruch auf Hinterlassenenleistungen? > In welchen Fällen wird ein Todesfallkapital ausbezahlt? > Wie hoch ist das Todesfallkapital?
Wer ist bei der Previs versichert? Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der bei uns angeschlossenen Unternehmungen des Service Public. (Art. 1.8)
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Was geschieht beim Eintritt in die Previs? Ihr Arbeitgeber meldet uns mittels Eintrittsformular die für die Verwaltung notwendigen Angaben. Anschliessend erhalten Sie via Arbeitgeber einen Versicherungsausweis. Bitte denken Sie daran, Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf unser Postkonto 30-27521-0 zu erteilen. (Art. 1.9)
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Wie wird der versicherte Lohn berechnet? Der versicherte Lohn basiert in der Regel auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen. (Art. 1.11)
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Was versteht man unter dem Koordinationsbetrag? Der Koordinationsbetrag gemäss Empfehlung der Previs beträgt 20% des Jahreslohnes zuzüglich 40% der maximalen AHV-Altersrente, zusammen jedoch höchstens CHF 23'940.- (Stand 2010) im Beitragsprimat bzw. CHF 27'360.- (Stand 2010) im Leistungsprimat. Für Teilzeitbeschäftigte kann der Koordinationsabzug entsprechend reduziert werden.
Der Arbeitgeber kann mit den Arbeitnehmern zusammen einen anderen Koordinationsbetrag wählen. (Art. 1.11.2)
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Werden sämtliche Freizügigkeitsleistungen automatisch an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen? Nein, Sie als versicherte Person müssen bei jedem Stellenwechsel der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Adresse der Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers mitteilen. So stellen Sie sicher, dass Sie in den Genuss des vollen Vorsorgeschutzes kommen. (Art. 1.9.2 und 1.9.3)
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Wann erhalte ich einen Versicherungsausweis? In der Regel beim Eintritt, nach jeder beitragswirksamen Mutation oder bei einer Änderung des Zivilstands. (Art. 1.12)
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Kann ich als Arbeitnehmer/in den Vorsorgeplan frei wählen? Nein, der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kategorien von zu versichernden Personen im Einvernehmen mit diesen nach objektiven Kriterien (z.B. Alter, Berufsgruppe, etc.) zu bilden. (Art. 1.8)
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Wann beginnt und endet die Beitragspflicht? Sie beginnt mit der Unterstellung unter die Vorsorge der Previs. Sie dauert bis zur Beendigung der Lohnzahlung inklusive Lohnnachgenuss, bzw. bis zum Tod, längstens jedoch bis zur Pensionierung. (Art. 2.6)
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Wie hoch sind die Beiträge? Diese variieren je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebers. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden ausschliesslich Risikobeiträge in Rechnung gestellt. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. (Art.2.2)
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Wieviel Beiträge zahlt mein Arbeitgeber? Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge geschieht paritätisch, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen in der Regel je die Hälfte. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Finanzierung in höherem Mass übernehmen. (Art. 66 BVG)
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Wieso zahle ich im Leistungsprimat Nachzahlungsbeiträge bei einer Lohnerhöhung? Durch die Anhebung des Lohnes entsteht eine Erhöhung der Rente. Zur Finanzierung dieser besseren Leistung wird ein Einkauf im Sinne von Nachzahlungsbeiträgen fällig (Art. 2.3)
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Kann ich während eines unbezahlten Urlaubs bei der Previs versichert bleiben? Ja, Sie können während maximal sechs Monaten entweder den ganzen Versicherungsschutz beibehalten und weiterhin die gesamten Beiträge entrichten, oder Sie wählen die Weiterversicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität mit reduzierten Beiträgen. Die Höhe der Beiträge je nach Versicherungsplan entnehmen Sie dem Anhang unserer Reglemente. Die Verrechnung geschieht über den Arbeitgeber. Der Unkostenbeitrag für den Verwaltungsaufwand beim Durchführen der Risikoversicherung bei unbezahltem Urlaub beläuft sich pro Fall auf CHF 200.00.
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Kann ich mich jederzeit einkaufen? Ja, die Previs ermöglicht einen Einkauf ab dem 25. Altersjahr, sofern nicht die maximal möglichen Leistungen versichert sind. Es ist zu beachten, dass Leistungen aus Einkäufen nicht innerhalb von drei Jahren in Kapitalform bezogen werden können. (Art. 2.7)
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Wie weiss ich, ob ich mich noch einkaufen kann? Auf Ihrem Versicherungsausweis steht der Betrag des noch möglichen Einkaufs. Selbstverständlich senden wir Ihnen gerne eine unverbindliche Einkaufsofferte. (Art. 1.12)
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Kann ich mein Kapital der 2. Säule für den Erwerb von Wohneigentum verwenden? Ja, diese Möglichkeit besteht, sofern Sie das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die zukünftigen Leistungen vermindern sich durch einen Vorbezug. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Prüfung der Verpfändung. (Art. 5.1)
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Wie hoch ist der mögliche Kapitalbezug für den Erwerb von Wohneigentum? Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen. Ab 50 kann entweder die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs verlangt werden. (Art.5.2)
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Verlangt die Previs eine Kostenbeteiligung im Falle eines Vorbezugs? Ja, diese setzt sich zusammen aus CHF 70.- für die Anmerkung im Grundbuch und CHF 200.- für den Verwaltungsaufwand. (Art. 5.8)
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Kann ich mehrere Mal einen Vorbezug beantragen? Ja, ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich. (Art. 5.2.3)
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Kann ich mein Guthaben verpfänden? Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurde auch die Möglichkeit der Verpfändung geschaffen. Es gelten die selben Bestimmungen wie für den Vorbezug. Da bei der Verpfändung das Kapital in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt, werden die Leistungen nicht gekürzt. (Art. 5.3)
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Kann ich mich im Falle eines Vorbezugs für die Risiken Tod und Invalidität versichern? Ja, die Previs bietet Ihnen eine Risikoversicherung an. Gerne unterbreiten wir Ihnen eine Offerte. Die Altersleistungen werden jedoch gekürzt, sofern der Vorbezug nicht zurückbezahlt wurde. (Art. 5.2.5)
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Muss ich den Vorbezug zurückzahlen? Der Vorbezug muss zurückbezahlt werden, sofern das Wohneigentum verkauft wird, Rechte am Wohneigentum gewährt werden, die einem Verkauf gleichkommen oder beim Tod der versicherten Person, sofern keine Vorsorgeleistungen fällig werden. (Art. 5.2.6)
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Kann ich den Vorbezug zurückzahlen? Ja, bis zum 60. Altersjahr oder bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles kann der Vorbezug zurückbezahlt werden. Der Mindestbetrag beträgt CHF 20'000.-. (Art. 5.2.6)
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Was geschieht mit meinem Vorsorgekapital im Falle einer Scheidung? Das während der Ehe erworbene Guthaben wird berechnet und den gesetzlichen Vertretern oder dem Gericht mitgeteilt. Das Gericht entscheidet über die Höhe der auszuzahlenden Freizügigkeitsleistung. Die Überweisung geschieht ausschliesslich auf richterliche Anordnung. Ein Einkauf ist im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung möglich. (Art. 4.7)
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Wer ist mein Ansprechpartner in Fragen der beruflichen Vorsorge? In erster Linie Ihr Arbeitgeber. Bei komplexeren Angelegenheiten und sofern Sie z.B. eine Offerte für einen Vorbezug benötigen, können Sie direkt mit unseren Kundenberatern Kontakt aufnehmen. Für die Meldung von Mutationen ist ausschliesslich der Arbeitgeber zuständig. (Art. 1.8)
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Welche Leistungen gewährt die Previs? - Altersrenten und Alters-Kinderrenten oder Kapitalabfindungen, AHV-Überbrückungsrenten - Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten - Ehegatten- und Waisenrenten - Leistungen an Lebenspartner und an geschiedene Ehegatten - Todesfallkapital (Art. 3.1)
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Kann ich mich vorzeitig pensionieren lassen? Ja, die Previs kennt die vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 mit entsprechender Leistungseinbusse. (Art. 3.2)
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Kann ich länger als bis Alter 63 arbeiten? Selbstverständlich. Ihr Rücktrittsalter müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Previs bezahlt Ihnen die Altersleistungen aufgrund der Austrittsmeldung des Arbeitgebers. (Art. 3.2)
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Wie hoch ist die Altersrente? Der Jahresbetrag im Alter 63 figuriert auf dem Versicherungsausweis. Die Rente für ein anderes Rücktrittsalter kann unter www.previs.ch/Simulationen berechnet werden. (Art. 3.2)
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Kann ich mein gesamtes Guthaben in Kapitalform beziehen? Ja, sofern Sie das frühestmögliche Rücktrittsalter von 58 Jahren erreicht haben und Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Der Antrag muss 6 Monate vor dem gewünschten Kapitalbezug bei der Previs eintreffen. (Art. 3.2)
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Wann entsteht der Anspruch auf Invalidenrente? Sobald Sie im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung mindestens 40% invalid sind und beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei der Previs versichert waren. Der Invaliditätsgrad entspricht demjenigen der Eidg.IV. (Art. 3.5)
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Wann endet die Beitragspflicht im Falle von Invalidität? Diese endet ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, längstens jedoch drei Monate nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Previs. (Art. 2.5/2.6)
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Kann das reglementarische Rücktrittsalter der Frauen bei der Previs tiefer sein als im BVG?
Ja, sofern die Altersleistung der Previs beim BVG-Rücktrittsalter mindestens gleich hoch ist wie die BVG-Minimalrente. Die Vorsorgeeinrichtungen können das reglementarische Rücktrittsalter bestimmen. Selbstverständlich kann jede bei der Previs versicherte Person den Zeitpunkt ihres Altersrücktrittes bestimmen, sofern er zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr liegt.
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Hat mein/e Lebenspartner/in bei meinem Tod Anspruch auf Leistungen der Previs? Ja, sofern beide Partner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind, die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und die gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde. Der Unterstützungsvertrag muss spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der Previs eintreffen. Diese Regelung gilt auch für Personen gleichen Geschlechts. (Art. 3.8)
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Habe ich Anspruch auf eine Überbrückungsrente? Ja, sofern Sie frühzeitig pensioniert sind und eine Altersrente der Previs beziehen. Die jährliche Altersrente wird jedoch ab Wegfall der Überbrückungsrente gekürzt. (Art. 3.3)
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Wer hat im Falle meines Todes Anspruch auf Hinterlassenenleistungen? Ihre Kinder bis zum 20. Altersjahr oder bis zum 25. Altersjahr im Falle einer Ausbildung. Pflegekinder nur, wenn Sie für ihren Unterhalt aufzukommen hatten. (Art. 3.9) Ihr Ehegatte hat in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ist er jedoch mehr als 15 Jahre jünger als Sie, wird sie gekürzt. Falls die Eheschliessung nach der Invalidierung oder der Alterspensionierung erfolgt, besteht der Anspruch nur, wenn der Ehegatte für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. (Art. 3.7)
Sie können die Ehegattenrente in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beziehen. (Art. 3.7)
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In welchen Fällen wird ein Todesfallkapital ausbezahlt? Dies geschieht, falls die versicherte Person oder der Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente stirbt und keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente gemäss Reglement zur Auszahlung gelangt. (Art. 3.10)
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Wie hoch ist das Todesfallkapital? Es entspricht der Freizügigkeitsleistung. Bereits ausbezahlte Renten oder Abfindungen werden abgezogen. (Art. 3.10)
Die Angaben in Klammer beziehen sich auf den entsprechenden Artikel unserer Vorsorgereglemente. Diese Reglemente sind auf unserer Homepage hinterlegt. Selbstverständlich senden wir Ihnen auch gerne eines per Post zu.
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