>Vorbezug / Verpfändung
 Wohneigentumsförderung

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf kann die versicherte Person Mittel aus der beruflichen Vorsorge verpfänden oder vorbeziehen.
Möglich ist dies für den Erwerb von Wohneigentum, sofern die Räumlichkeiten vom Versicherten selbst bewohnt werden (Eigenbedarf), aber auch für die Rückzahlung eines Hypothekardarlehens oder Beteilligung am Wohneigentum. Die versicherte Person kann hingegen nur bis zum 60. Altersjahr einen Vorbezug geltend machen.
Bis zum 50. Altersjahr kann die versicherte Person einen Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbeziehen oder verpfänden. Nach dem 50. Altersjahr entspricht der maximale Betrag der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Der höhere Betrag steht zur Verfügung.
| Vorteile
| Nachteile
| Vorbezug | - Erhöhung des Eigenkapitals
- Reduktion der Hypothek
| - sofortige Besteuerung
- Kürzung der PK-Leistungen
- geringe Schuldzinsen (steuerliche Nachteile)
| Verpfändung | - keine Kürzung der PK-Leistungen
- keine Zusatzversicherung nötig
- kleinerer Eigenkapitalbedarf
- Aufschub der Amortisation (steuerliche Vorteile)
| - keine Reduktion der Hypothek
- Zinsbelastung auf zusätzlichem Fremdkapital
|
Ausführungen zur Wohneigentumsförderung Damit Ihr Gesuch um einen Vorbezug beurteilt werden kann, bitten wir Sie, uns ein ausgefülltes Antragsformular mit den nötigen Dokumenten einzureichen.
Download Antrag für Vorbezug Wohneigentumsförderung >pdf 
|