Kündigung (Reglement Art. 21)

Wenn Lars Finger seine Arbeitsstelle wechselt und in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, muss seine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an die neue Pensionskasse überwiesen werden. Dies ist in der Praxis aber nicht immer der Fall. Zum Beispiel, wenn Lars Finger

  • arbeitslos wird und keine neue Arbeitsstelle in Aussicht hat,
  • unbezahlten Urlaub nimmt, um auf Reisen zu gehen,
  • sein Arbeitspensum reduziert und den Mindestlohn nicht mehr erreicht.

Trifft einer dieser Fälle ein, überweist die Previs die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto (Sperrkonto) bei einer Bank. Sobald Lars Finger nach der Berufspause wieder eine Stelle antritt bzw. wieder den Mindestlohn erzielt, muss er sein Freizügigkeitskonto auflösen und das Guthaben in die neue Pensionskasse überführen.

Lars Finger kann sich die Austrittsleistung in bestimmten Fällen auch auf sein Konto auszahlen lassen, und zwar wenn

  • er die Schweiz endgültig verlässt,
  • er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb nachgeht,
  • die Austrittsleistung tiefer ausfällt als die Höhe seines Jahresbeitrags.

Bei einer Barauszahlung infolge Auswanderung ist es relevant, in welches Land Lars Finger ziehen will. Nimmt er Wohnsitz im EU-/EFTA-Raum und untersteht dort der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität, so kann er sich nur den überobligatorischen Anteil seiner Austrittsleistung bar auszahlen lassen. Der obligatorische Anteil muss in der Schweiz verbleiben und zwingend auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Umfassende Informationen zur Barauszahlung sind unter verbindungsstelle.ch abrufbar.

Nach der Heirat ist eine Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehefrau möglich. Die Unterschrift ist entweder öffentlich zu beglaubigen (Notar) oder die Unterzeichnung ist unter Vorlage amtlicher Dokumente (ID/Pass) am Sitz der Previs vorzunehmen.
 

Bestimmungszweck der Austrittsleistung nach einer Kündigung