Invalidität


Fit bleiben im Job – Risiken reduzieren

Selbstfürsorge und gute Arbeitsbedingungen tragen dazu bei, am Arbeitsplatz gesund, leistungsfähig und zufrieden zu bleiben. Mit guter Prävention lassen sich Risiken vermindern. Trotzdem können Krankheit oder Unfall eintreten und zu einem Ausfall am Arbeitsplatz führen.

Gesundheit ist wertvoll. Nicht nur für die individuelle Lebensqualität, sondern auch mit Blick auf die Kosten. Denn je geringer die Schäden wegen Arbeitsunfähigkeit, desto tiefer sind die Risikokosten, welche Krankentaggeldversicherer und Pensionskassen einkalkulieren müssen. Das wirkt sich positiv auf die Risikobeiträge der Versicherten aus.

Hier finden Sie wichtige Informationen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität.


Arbeitsunfähigkeit

Krankheit und Arbeitsausfall – was tun?

Wer am Arbeitsplatz wiederholt oder länger ausfällt, ist dadurch persönlich herausgefordert – aber in dieser Situation nicht auf sich allein gestellt: Bei Arbeitsunfähigkeit müssen sich verschiedene Akteure koordinieren und zusammenarbeiten.

  • Gesetzlich ist nicht geregelt, ab wann bei Arbeitsausfall ein Arztzeugnis vorzuweisen ist. Massgebend ist die Regelung des/der Arbeitgebenden.
  • Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, meldet grundsätzlich der/die Arbeitgebende diese bei der Krankentaggeld- oder der Unfallversicherung (im ersten Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) sowie bei der Pensionskasse (spätestens nach 30 Tagen). Die Meldung bei der Invalidenversicherung (IV) erfolgt durch die/den Arbeitnehmende/n (spätestens nach sechs Monaten). Eine rechtzeitige Anmeldung bei der IV ist wichtig, um eine allfällige Renteneinbusse infolge verspäteter Anmeldung zu vermeiden und damit die IV rasch eingreifen sowie die geeigneten Massnahmen einleiten kann. Die Beurteilung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle kann mehrere Monate dauern, in einigen Fällen sogar Jahre.
Wie in anderen Bereichen der Sozialversicherung haben Versicherte eine Mitwirkungspflicht (Erteilen von erforderlichen Auskünften). Wird diese verweigert, so können Leistungen sistiert oder verweigert werden.


Wiedereingliederung

Der Weg zurück an den Arbeitsplatz

Auch nach längerer Absenz ist eine Rückkehr an den Arbeitsplatz wenn immer möglich das Ziel. Eine bedürfnisorientierte Unterstützung hilft, die berufliche Tätigkeit schneller wieder aufnehmen zu können.

Informieren Sie sich bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit bei Ihrem/r Arbeitgebenden über allfällige Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Die Previs arbeitet hierfür mit der PK Rück Lebensversicherungsgesellschaft zusammen. Wenn ausreichendes Potenzial für eine Wiedereingliederung besteht, kann ein sogenanntes Case Management oder Base Management wirksame Unterstützung bieten.
  • Case Management ist ein Verfahren, das arbeitsunfähige Personen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz unterstützt. Es wird Betroffenen auf freiwilliger Basis angeboten.
  • Das Case Management koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden, Krankentaggeldversicherern, Ärztinnen und Ärzten, der Pensionskasse sowie der IV-Stellen.
  • Ein/e Case Manager/in, der/die über ein breites medizinisches, arbeits- und versicherungsrechtliches Fachwissen verfügt, vermittelt zwischen den involvierten Parteien und stellt sicher, dass sich die betroffene Person auf ihre Genesung konzentrieren kann und geeignete Unterstützung erhält.
     
  • Merkblatt Case Management (PDF)

Ein Base Management versteht sich als ergänzendes Bewerbungscoaching, das Stellensuchenden hilft, sich eine neue Grundlage zu erarbeiten und sich optimal für den Bewerbungsprozess vorzubereiten. Dazu gehören unter anderem das Aufbereiten der Bewerbungsunterlagen und das Simulieren von Bewerbungsgesprächen. Das Angebot der PK Rück gilt für Mitarbeitende im Alter ab 45 Jahren in gekündigter Stellung nach einer Arbeitsunfähigkeit.


Leistungen

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Wer krank wird oder verunfallt, erhält während einer gewissen Zeit weiterhin Lohn, bis allfällige Versicherungsleistungen greifen. Die Pflicht zur Zahlung der Pensionskassenbeiträge entfällt nach einer Wartefrist (Beitragsbefreiung). Bei der Previs beträgt diese drei Monate.

Die/der Arbeitgebende hat eine Krankentaggeld-Versicherung: In diesem Fall bekommen Angestellte während 720 oder 730 Krankheitstagen innerhalb von 900 Tagen weiterhin Lohn (arbeitsvertraglich festgelegt, in der Regel 80%), je nach Versicherung. In der Regel beginnen die Versicherungsleistungen nach einer Wartefrist von 30 Tagen. Während der Wartefrist hat die/der Arbeitgebende den Lohn auszurichten.
Ab dem dritten Tag nach dem Unfall (Berufsunfall oder Nicht-Berufsunfall) erhalten Angestellte ein Taggeld, das 80% ihres Lohns entspricht. Das Taggeld wird bis zum Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit oder bis zur Zusprechung einer Invalidenrente bezahlt.
  • Ja. Grundsätzlich haben Arbeitgebende und Versicherte das Recht auf eine Beitragsbefreiung. Die Wartefrist hierfür beträgt drei Monate und ist im Vorsorgereglement (Art. 19.4) festgehalten.
  • Die Beitragsbefreiung gilt während der Dauer einer attestierten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall von mindestens 40%.
  • Die Beitragsbefreiung endet bei Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit, bei Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40% sowie bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  • Ob und in welchem Umfang eine Invalidität gegeben ist, klärt die Invalidenversicherung ab.
  • Die Previs wartet den rechtskräftigen Bescheid (Verfügung) der IV ab und richtet bei einem Anspruch nach einer im Vorsorgeplan definierten Wartefrist die Invalidenrente aus.
  • Die Invalidenrente der Previs ist frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlung oder des Krankentaggeldes geschuldet.
  • Bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit: Der Invaliditätsgrad wird durch die IV festgelegt. Die Höhe der Invalidenrente hängt vom Vorsorgeplan ab und ist auf dem Versicherungsausweis ersichtlich.
Invaliditätsgrad der IV Rentenanspruch in % der Vollrente
40% 25.0%
41% 27.5%
42% 30.0%
43% 32.5%
44% 35.0%
45% 37.5%
46% 40.0%
47% 42.5%
48% 45.0%
49% 47.5%
50% - 69% entspricht dem effektiven IV-Grad
ab 70% ganze Invalidenrente

 

  • Bei Erwerbsunfähigkeit durch Unfall: Die Pensionskasse erbringt nur dann Leistungen, wenn die jährlichen Rentenleistungen, welche die IV und die Unfallversicherung bezahlen, zusammen weniger als 90% des mutmasslich entgangenen Lohns decken.
  • Grundsätzlich kürzt die Pensionskasse die Leistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Lohnes übersteigen (Art. 24.1 des Vorsorgereglements).

Der Anspruch besteht bis die Invalidität wegfällt, die invalide Person stirbt oder das ordentliche Pensionierungsalter erreicht. Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt.

Dazu führt die Pensionskasse während der Erwerbsunfähigkeit ein Passivkonto. Die Sparbeiträge der versicherten Person und der/des Arbeitgebenden (gemäss Vorsorgeplan) werden entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit durch die Pensionskasse bezahlt.

  • Wer eine Invalidenrente der Previs bezieht, hat für jedes Kind Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Falls es sich in Ausbildung (Definition gemäss Bestimmungen der AHV) befindet oder im Sinne der IV mindestens 70% invalid ist, dauert der Anspruch bis zum 25. Geburtstag.
  • Die Höhe der Kinderrente für anspruchsberechtigte Kinder ist im jeweiligen Vorsorgeplan definiert.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter «Todesfall»

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