Stundenlohn

Versicherungspflicht für Mitarbeitende im Stundenlohn

Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der Verdienst aufgrund der monatlichen Arbeitsstunden berechnet. Um eine Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden mit Monatslohn zu gewähren, empfehlen wir Ihnen, die Handhabung der BVG-Pflicht im Personalreglement festzuhalten.

Am einfachsten erklären wir Ihnen die möglichen Szenarien mit den folgenden Berechnungsbeispielen.
 
Überprüfen der Versicherungspflicht bei Neuanstellung im Stundenlohn

Ermittlung der durchschnittlich geleisteten Stunden nach 3 Monaten:

Eintrittsschwelle laut Vorsorgeplan

  • analog Gesetz CHF 21‘150 2018 (resp. CHF 21‘330 2019)

Arbeitsvertragliche Daten

  • Anstellungsbeginn gemäss Vertrag 1. August 2018
  • Stundenlohn brutto CHF 50 (inkl. Zulagen für Ferien/Feiertage, 13. Monatslohn, Krankheit, Unfall), keine Vereinbarung bezüglich Wochenarbeitszeit
  • Betriebliche Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche (Personalreglement)

 

Beispiel A) – Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge wird erreicht
 

Monat Std. Std.-Lohn CHF Lohn CHF
August 2018 40 50 2'000
September 2018 35 50 1'750
Oktober 2018 32 50 1'600
Total drei Anstellungsmonate 107   5'350

Berechnung Jahreslohn: 5'350/3*12 = CHF 21‘400

Berechnung Beschäftigungsgrad: 107 Std/12Wochen*100/42 Std = 21%

Die Eintrittsschwelle von CHF 21’150 wird überschritten. Die Person ist der Previs per 1. August mit einem Jahreslohn von CHF 21‘400 und einem Beschäftigungsgrad von 21% zu melden. 
 

Beispiel B) – Die Eintrittsschwelle wird nicht erreicht
 

Monat Std. Std.-Lohn CHF Lohn CHF
August 2018 30 50 1'500
September 2018 35 50 1'750
Oktober 2018 25 50 1'250
Total drei Anstellungsmonate 90   4'500

Berechnung Jahreslohn: 4'500/3*12 = CHF 18‘000

Berechnung Beschäftigungsgrad: 90 Std/12 Wochen*100/42 Std = 18%

Die Eintrittsschwelle wird nicht überschritten. Der Mitarbeitende erreicht die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan nicht. Er wird bei der Previs nicht als Eintritt gemeldet.

 

Überprüfen der Versicherungspflicht bei Mitarbeitenden im Stundenlohn per Ende Jahr

Die Überprüfung des effektiven AHV-Jahreslohnes geschieht wie folgt:

Beispiel A)            
 

Monat Std. Std.-Lohn CHF Lohn CHF
August 2018 40 50 2'000
September 2018 35 50 1'750
Oktober 2018 32 50 1'600
November 2018 37 50 1'850
Dezember 2018 36 50 1'800
Total Jahreslohn 2018 180   9'000

Berechnung Jahreslohn: 9'000/5*12 = CHF 21‘600

Berechnung Beschäftigungsgrad: 180 Std/20 Wochen*100/42 Std = 21%

Der effektiv ausbezahlte AHV-Jahreslohn im 2018 ist höher, als bei der Anmeldung angenommen. Der effektive AHV-Lohn von CHF 21‘600 wird der Previs für das Versicherungsjahr 2019 gemeldet. Die nächste Prüfung findet Ende 2019 statt. 

Würde bei der Prüfung Ende 2018 festgestellt, dass der effektive AHV-Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle von CHF 21’150 liegt, wäre der Austritt des Mitarbeitenden per 31.12.2018 zu melden. 

Beispiel B)

Monat Std. Std.-Lohn CHF Lohn CHF
August 2018 30 50 1'500
September 2018 35 50 1'750
Oktober 2018 25 50 1'250
November 2018 50 50 2'500
Dezember 2018 45 50 2'250
Total Jahreslohn 2018 185   9'250

Berechnung Jahreslohn: 9'250/5*12 = CHF 22‘200

Berechnung Beschäftigungsgrad: 185 Std/20 Wochen*100/42 Std = 22%

Der effektiv erhaltene AHV-Jahreslohn 2018 ist höher als beim Eintritt angenommen. Neu besteht eine Versicherungspflicht. Die Anmeldung/der Eintritt ist der Previs per 1.1.2019 zu melden. Die nächste Prüfung des AHV-Jahreslohnes findet Ende 2019 statt.

Die Eintrittsschwelle

Wichtiger Meilenstein der Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge: Die «Eintrittsschwelle» ab dem 17. Altersjahr und einem Mindestlohn von 21‘330 Franken im Folgejahr. Für Mitarbeitende im Stundenlohn gelten spezielle Vorgaben.

Für HR-Verantwortliche gut zu wissen: Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der auszurichtende Lohn aufgrund der monatlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Zu Beginn der Anstellung ist aber oft nicht klar, ob der effektive Jahreslohn höher ausfallen wird als die sogenannte Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan.  

Franziska Gäggeler, Mandatsleiterin Vorsorge der Previs, empfiehlt folgendes Vorgehen, um die Versicherungspflicht zu überprüfen: «Ermitteln Sie nach drei Monaten die durchschnittlich geleisteten Stunden der/des Mitarbeitenden. Ende Jahr erfolgt dann die Überprüfung des effektiven AHV-Jahreslohns.»

Als Grundsatz der Versicherungspflicht gilt: Laut Art. 2 BVG sind Mitarbeitende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und einen Jahreslohn von mehr als 21'330 Franken verdienen, ab dem 1. Januar des Folgejahres zu versichern. 

Ausnahmen bestätigen diese Regel, wie Franziska Gäggeler weiss: «Sie können als Arbeitgeber für Ihre Mitarbeitenden eine gegenüber dem Gesetz abweichende Eintrittsschwelle vereinbaren. Die so individuell definierte Eintrittsschwelle finden Sie im Vorsorgeplan. Der AHV-Jahreslohn ist im Vorsorgereglement der Previs unter Art 10.1 definiert.» Die Versicherungsflicht bei Mitarbeitenden im Monatslohn mit oder ohne Teilpensum lässt sich anhand des Vorsorgeplans eruieren.

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