Schwerpunkte der 2. Säule

Schwerpunkte der 2. Säule

Im Gegensatz zu der für die gesamte Bevölkerung obligatorischen AHV ist die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmende ab einem bestimmten Lohnniveau (Eintrittsschwelle) vorgesehen. Mit den Pensionskassenbeiträgen bauen die Erwerbstätigen nicht nur ihre eigene Altersvorsorge auf, sondern versichern gleichzeitig die Risiken Tod und Invalidität.

BVG-Obligatorium und -Überobligatorium

Das BVG ist ein Rahmengesetz und schreibt nur die gesetzlichen Minimalleistungen (BVG-Obligatorium) vor, die von den Pensionskassen stets einzuhalten sind. Daneben kann eine Kasse, wie im Falle der Previs, in ihrem Reglement Leistungen vorsehen, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sogenannten umhüllenden Pensionskasse, die eine Gesamtleistung ausrichtet, in der die obligatorischen und die überobligatorischen Leistungen enthalten sind. Wie hoch der obligatorische Anteil ausfällt, lässt sich nur anhand einer Schattenrechnung bestimmen. Eine solche muss jede umhüllende Pensionskasse führen, um nachzuweisen, dass die Gesamtleistung mindestens derjenigen des BVG-Obligatoriums entspricht.

Grenzbeträge und versicherte Löhne im BVG

 

BVG-Zins und angewendeter Zins im Obligatorium und Überobligatorium

Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzins für den obligatorischen Teil jährlich fest. Unter dessen Beizug entscheiden die Vorsorgekommissionen der einzelnen Vorsorgewerke der Previs jeweils im vierten Quartal rückwirkend, ob sie diesen Mindestzins übernehmen oder, je nach Geschäftsgang der Kasse, einen höheren oder tieferen Zinssatz – z. B. nach Anlageerfolgen oder Höhe des Deckungsgrades bzw. im Sanierungsfall – fixieren. Die Genehmigung erfolgt durch den Stiftungsrat der Previs. Für den obligatorischen wie für den überobligatorischen Teil wendet die Previs eine umhüllende Verzinsung an.

Beginn der Unterstellung im BVG (Reglement Art. 6.1)

Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr vollendet haben und einen AHV-pflichtigen Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (Stand 2024: CHF 22’050) beziehen, sind ab 1. Januar des Folgejahres obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt erst am 1. Januar nach dem vollendeten 24. Altersjahr.

Unterstellung im BVG

 

Anmerkung: Die gültigen Werte für die Vorsorgelösung Ihres Arbeitgebenden können dem Dokument «Vorsorgeplan» – siehe Muster Vorsorgeplan – entnommen werden.

Bei der Previs können die Arbeitgebenden den Sparprozess für ihre Mitarbeitenden bereits ab Alter 20 wählen.

 

Koordinationsbetrag (KOAB) und versicherter Lohn (Reglement Art. 10.2, 10.3)

Als Koordinationsbetrag (auch Koordinationsabzug genannt) wird jener Betrag bezeichnet, der vom AHV-Jahreslohn (Bruttolohn gemäss Lohnausweis) abgezogen wird. Der Restbetrag entspricht dem versicherten Jahreslohn, der als Basis für die Berechnung der ordentlichen Beiträge in der beruflichen Vorsorge dient. Mit dem Koordinationsbetrag wird berücksichtigt, dass ein Teil des Einkommens bereits in der 1. Säule (AHV/IV) versichert ist. 

BVG KOAB: 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (2024 = CHF 25’725); für Teilzeitbeschäftigte mit oder ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads.

  CHF
AHV-Jahreslohn, Beschäftigungsgrad 100%
./. KOAB
Versicherter Lohn
70’000.00
25’725.00
44’275.00
AHV-Jahreslohn, Beschäftigungsgrad 50%
./. KOAB (25’725 × 50%)
Versicherter Lohn
40’000.00
12’862.50
27’137.50

 

Es ist auch möglich, den AHV-Jahreslohn ohne Koordinationsbetrag zu versichern oder einen anderen Koordinationsbetrag als denjenigen in der Tabelle oben zu verwenden.

Umwandlungssatz (siehe Reglement Anhang 1)

Mit dem Umwandlungssatz wird das Altersguthaben in eine jährliche Rente (Alters- oder Invalidenrente) umgewandelt. Bei einem Guthaben von
CHF 100’000 und einem Umwandlungssatz von beispielsweise 5.5% beträgt die jährliche Rente CHF 5’500. Auch hier wendet die Previs als umhüllende Kasse für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Die tendenziell steigende Lebenserwartung und die tieferen Ertragsaussichten an den Anlagemärkten wirken sich auf die zukünftigen Renten aus. Für die Pensionskassen hat dies zur Folge, dass bei der Pensionierung das gleiche Altersguthaben über einen längeren Zeitraum ausreichen muss und das verbleibende Kapital tiefer verzinst wird als ursprünglich angenommen. Die Senkung des Umwandlungssatzes ist eine mögliche Massnahme, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, damit auch die Renten zukünftiger Generationen gesichert sind. Bereits laufende Renten unterstehen dem sogenannten wohlerworbenen Recht und sind heute noch unantastbar.

Vorsorgepläne

Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden mindestens nach den gesetzlichen Vorgaben für den obligatorischen Teil oder aber freiwillig mit weiter gehenden Leistungen im überobligatorischen Bereich zu versichern. Die Previs bietet in den Vorsorgewerken Comunitas und Service Public bewährte, modulare Planbausteine für die Bereiche Sparen und Risiko an. Die branchenoffene Sammeleinrichtung ermöglicht die freie Ausgestaltung der Vorsorgelösung, welche exakt auf die Struktur und die Bedürfnisse des Anschlusses ausgerichtet werden kann. Die Arbeitgebenden bestimmen den passenden Vorsorgeplan – in der Regel paritätisch mit den Arbeitnehmenden-Vertreter/-innen.

Beiträge Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Die Beiträge werden anteilig durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer entrichtet. Dabei übernimmt die/der Arbeitgebende mindestens 50% dieser Kosten. Das Beitragsverhältnis kann zugunsten der Arbeitnehmenden verändert werden. Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden monatlich vom Lohn abgezogen und durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber an die Previs entrichtet.

Beiträge/Erträge der dritten Beitragszahlenden

Als sogenannte dritte Beitragszahlende – neben den Beiträgen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden – gelten die Finanzerträge aus den Vermögensanlagen. Mehr zum Thema Anlagen der Previs erfahren Sie unter Die Anlagen – die dritten Beitragszahlenden oder unter previs.ch/vermoegensanlagen.