Ehe & Partnerschaft

Heirat

Lars Finger möchte heiraten und macht sich Gedanken zu seinem Pensionskassenguthaben. Mit der Heirat ändert sich für ihn grundsätzlich nichts, sofern er weiter erwerbstätig bleibt. Die Previs ist aber verpflichtet, sein vorhandenes Altersguthaben im Zeitpunkt der Heirat zu berechnen und festzuhalten. Bei einer allfälligen Scheidung gilt dieser Betrag als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Pensionskassenguthaben (vgl. Scheidung).

Lebenspartnerschaft (Reglement Art. 20.4)

Lebenspartnerschaften bzw. Konkubinatspartnerschaften, auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, werden bei der Previs Ehepartnerschaften gleichgestellt. Dies gilt, wenn beide unverheiratet sind und die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt mindestens fünf Jahre gedauert hat oder wenn für eines oder mehrere gemeinsame Kinder gesorgt werden muss. Voraussetzung ist, dass die/der Versicherte das von der Previs verlangte Formular Meldung Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten einreicht.