Invalidität

Invalidität (Reglement Art. 19, 24.1)

Lars Finger erleidet ein Burnout und kann seiner beruflichen Tätigkeit längere Zeit nicht mehr nachgehen. Nach Ablauf von drei Monaten entfällt seine Beitragspflicht (Prämienbefreiung). Das Altersguthaben wird aber trotzdem bis zum ordentlichen Rücktrittsalter durch die Previs geäufnet und verzinst. Während der Arbeitsunfähigkeit erhält Lars Finger so lange Krankentaggelder (Lohnersatzleistungen), wie es die Bedingungen des Krankentaggeld-Vertrags zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der Versicherung vorsehen. Die Pensionskasse wird nach Ablauf der Krankentaggeld-Versicherung leistungspflichtig bzw. wenn die Invalidenversicherung (IV) leistungspflichtig wird. Die künftige IV-Rente ist vom Invaliditätsgrad (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Prozent) abhängig, der von der zuständigen IV-Stelle festgesetzt wird.

Invaliditätsgrad der IV Rentenanspruch in % der Vollrente
40% 25.0%
41% 27.5%
42% 30.0%
43% 32.5%
44% 35.0%
45% 37.5%
46% 40.0%
47% 42.5%
48% 45.0%
49% 47.5%
50% - 69% entspricht dem effektiven IV-Grad
ab 70% ganze Invalidenrente

Die Leistungspflicht der Previs beginnt frühestens nach Ablauf der vollen Lohnfortzahlung bzw. mit Erschöpfung der Krankentaggelder (in der Regel nach 24 Monaten), die von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert werden.

Bei einer krankheitsbedingten Invalidität, wie in unserem Beispiel dem Burnout, hat Lars Finger Anspruch auf eine IV-Rente der Previs. Sämtliche Leistungen, die er erhält, dürfen allerdings gesamthaft nicht höher sein als 90% seines mutmasslich entgangenen Einkommens. Dies gilt ebenfalls bei einer unfallbedingten Invalidität.

Lars Finger erholt sich erfreulicherweise rasch und ist bereits nach sieben Monaten wieder voll erwerbsfähig. Sein Versichertenverhältnis wird im entsprechenden Umfang wieder reaktiviert. Damit sind die Beiträge ab Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit geschuldet.

Eine frühzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist für die berufliche Reintegration entscheidend. Optimale Reintegrationschancen bestehen, wenn die Meldung nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit oder nach wiederkehrenden kürzeren krankheitsbedingten Absenzen während eines Jahres erfolgt.