Arbeitgeberbeitragsreserven

Arbeitgeberbeitragsreserven, kurz AGBR, sind an die Vorsorgeeinrichtung geleistete Vorauszahlungen der Arbeitgebenden. Diese entscheiden über die Verwendung der AGBR, zum Beispiel zur Finanzierung von ordentlichen Beiträgen, für Abfindungen in Härtefällen, bei Umstrukturierungen oder vorzeitigen Pensionierungen. Die Eröffnung eines AGBR-Kontos bei der Previs Vorsorge wird in einer Vereinbarung geregelt.

Gesetzliche Grundlagen 

Die Arbeitgebenden können die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG aus eigenen Mitteln oder aus AGBR erbringen, welche sie vorgängig auf die Vorsorgeeinrichtung übertragen haben. Die Beiträge werden von der Previs auf einem separaten Konto geführt (Art. 331 Abs. 3 OR).

Anwendung 

AGBR ermöglichen den Arbeitgebenden – mit Rücksicht auf Schwankungen in ihren Geschäftsgängen – Beiträge auf «Vorrat» zu leisten, die zu gegebener Zeit zur Erfüllung der reglementarischen Verpflichtungen eingesetzt werden können. Damit kann die firmenseitige Finanzierung von Vorsorgeleistungen steuerwirksam auf die jeweilige Finanzlage der Arbeitgebenden abgestimmt werden. Die Arbeitgebenden allein – und nicht etwa das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung – entscheiden über die Verwendung der AGBR.

AGBR gehören unwiderruflich zum Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und müssen in absehbarer Zeit für die berufliche Vorsorge verwendet werden. Das heisst, sie dürfen nicht an die Arbeitgebenden zurückfliessen. 

In der Regel werden AGBR als angemessen erachtet, wenn sie das Fünffache der jährlichen ordentlichen Arbeitgeberbeiträge nicht übersteigen. Wird dieser Wert übertroffen, ist die Äufnung ggfs. auszusetzen bzw. es erfolgt eine Korrektur durch die Steuerbehörde.

AGBR mit Verwendungsverzicht

Eine besondere Kategorie stellen die «AGBR mit Verwendungsverzicht» im Sinne von Art. 65e BVG dar. Es handelt sich um eine unterstützende Massnahme bei der Behebung einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung resp. des Vorsorgewerks. Anderweitige Verwendungszwecke sind so lange ausgeschlossen, wie die Unterdeckung besteht. Die Höhe dieser Reserve ist hier nicht auf das Fünffache der jährlichen ordentlichen Arbeitgeberbeiträge beschränkt, darf aber die Unterdeckung nicht übersteigen. Nach Behebung der Unterdeckung ist diese Reserve auf die «ordentliche AGBR ohne Verwendungsverzicht» zu übertragen und auf das angemessene Mass zu reduzieren. Die AGBR mit Verwendungsverzicht gelangt bei der Previs nur bei den Arbeitgeber-Vorsorgewerken zur Anwendung.

Verzinsung

Die Previs wendet für die Verzinsung der AGBR ohne Verwendungsverzicht folgendes Modell an:

  • bei Überdeckung (Deckungsgrad > 100%) des Vorsorgewerks: ½ BVG-Minimalzins*
  • bei Unterdeckung (Deckungsgrad < 100%) des Vorsorgewerks: 0.000%

*Der Bundesrat legt den BVG-Minimalzins jährlich, jeweils im vierten Quartal für das Folgejahr, fest.


Massgebend für die Bemessung ist das aktuelle Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt jeweils im ersten Quartal des Folgejahres.

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