Pensionierung

Das ordentliche Rücktrittsalter für Frauen und Männer entspricht bei der Previs dem vollendeten 65. Altersjahr. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Pensionierung kann längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden.

Nachfolgende Tabelle ermöglicht einen Überblick über die geltenden Umwandlungssätze. Sämtliche Umwandlungssätze sind für Frauen und Männer identisch.

gültig ab 01.01.2022:

Alter bei der Pensionierung Umwandlungssatz in %
58 4.52
59 4.66
60 4.80
61 4.94
62 5.08
63 5.22
64 5.36
65 5.50
66 5.64
67 5.78
68 5.92
69 6.06
70 6.20

Die Umwandlungssätze werden zwischen 2025 und 2029 auf den Zielwert 5.0% reduziert werden (vgl Vorsorgereglement gültig ab 2023 Anhang 1).

Teilpensionierung

Frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres kann eine Teilpensionierung erfolgen. Der Beschäftigungsgrad ist massgeblich und dauerhaft zu reduzieren und das verbleibende Arbeitsverhältnis muss noch mindestens 30% eines Vollpensums (100% Beschäftigungsgrad) betragen. Die im Vorsorgeplan definierte Eintrittsschwelle muss erreicht werden.

AHV-Überbrückungsrente

Bei vorzeitiger Pensionierung kann die versicherte Person für die Dauer bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese kann vorfinanziert werden. 
 

Fragen und Antworten zur Pensionierung

Ja, sowohl die aktiv versicherte Person als auch der/die Bezüger/-in von Invalidenleistungen kann im Zeitpunkt der Pensionierung die Altersleistung in Kapitalform beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit eines Teilbezuges des Kapitals. Für den in Kapitalform ausgerichteten Teil der Altersleistung entfällt der Anspruch auf eine Altersrente und die anwartschaftlichen Leistungen.

Der Kapitalbezug ist mit der Meldung Pensionierung der Stiftung zu melden. Ansonsten besteht keine weitergehende Frist.

Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist für die Barauszahlung des Alterskapitals die amtlich beglaubigte, schriftliche Zustimmung des/der Ehegatten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in erforderlich.

Ist die versicherte Person unverheiratet bzw. lebt sie nicht in eingetragener Partnerschaft, ist für die Barauszahlung des Alterskapitals ein Personenstandsausweis erforderlich.

Ja, die Beglaubigung der Unterschrift kann auch am Sitz der Previs erfolgen.

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