Todesfall

Der Arbeitgeber meldet uns den Tod eines aktiven Versicherten direkt über unsere praktische Online-Plattform Firmenportal.

Stirbt eine Rentenbezügerin oder ein Rentenbezüger, müssen uns die Angehörigen den Tod melden und uns die notwendigen Unterlagen (z.B. amtlicher Todesschein/Todeskurkunde) einreichen, damit der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen geprüft werden kann.

Ehegattenrente bzw. Kapitalleistung/Ehegattenabfindung

Stirbt eine versicherte Person oder ein Rentenbezüger, so hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente. 

Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente ist im Vorsorgeplan festgelegt.

Die Ehegattenrente wird erstmals für den auf den Tod der versicherten Person folgenden Monat ausgerichtet, frühestens jedoch nach Beendigung der Zahlung des vollen Lohns oder Lohnnachgenusses.

Die Ehegattenrente erlischt mit dem Tod oder der Wiederverheiratung des Ehegatten. Endet der Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Wiederverheiratung, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten.

Beim Tod einer versicherten Person oder eines Rentners kann der hinterbliebene Ehegatte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. Die Höhe der Kapitalabfindung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet. Eine schriftliche Erklärung hat vor der ersten Rentenzahlung zu erfolgen.

Lebenspartnerrente

Konkubinatspartner – auch gleichen Geschlechts – haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Für die Anspruchsberechtigung hat der Versicherte das von der Previs verlangte Formular «Meldung Lebenspartnerschaft» zu Lebzeiten einzureichen. Die Bedingungen für den Bezug einer Lebenspartnerrente müssen kumulativ erfüllt sein.  

Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft ist sowohl von der versicherten Person wie auch vom Lebenspartner zu unterzeichnen («Meldung Lebenspartnerschaft»). Die Unterschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen. Die Meldung hat zu Lebzeiten der beiden Partner und vor dem erstmaligen Bezug einer Altersrente zu erfolgen. Die Auflösung der Lebenspartnerschaft ist der Stiftung umgehend mitzuteilen.

Kinderrenten

Die Kinder eines verstorbenen Versicherten oder Rentenbezügers haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, für die in Ausbildung stehenden Kinder jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Entsprechende Nachweise (Kopie Lehrvertrag oder Immatrikulationsbestätigungen bei Studierenden) sind zu erbringen.

Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person oder ein Invalidenrentenbezüger vor der Pensionierung und wird das vorhandene Altersguthaben nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen verwendet, wird ein Todesfallkapital fällig.

Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterlassenen, unabhängig vom Erbrecht, nach Rangordnung gemäss aktuellem Vorsorgereglement.

Zusätzliches Todesfallkapital

Der Arbeitgeber kann im Vorsorgeplan für aktiv versicherte Personen ein zusätzliches Todesfallkapital vorsehen.
 

Fragen und Antworten zum Todesfall

  1. Beide Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt (Art. 95 ZGB) und
  2. sind im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in eingetragener oder anderer Lebenspartnerschaft und
  3. die Lebenspartner haben nachweislich die letzten 5 Jahre vor dem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemeinsamen Haushalt in ausschliesslicher Zweierbeziehung gelebt oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen und hat nachweislich bis zum Tod des Lebenspartners in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemein-samen Haushalt gelebt und
  4. die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet und
  5. der Lebenspartner bezieht keine Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Sozialversicherung vorhergehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen.

Ihre Kinder bis zum 18. Altersjahr oder bis zum 25. Altersjahr im Falle einer Ausbildung. Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie vom Verstorbenen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Ihr Ehegatte hat in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ist er jedoch mehr als 15 Jahre jünger als Sie, werden die Leistungen gekürzt. Falls die Eheschliessung nach der Invalidierung oder der Alterspensionierung erfolgt, besteht der Anspruch nur, wenn der Ehegatte für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Eltern bzw. Geschwister haben, unabhängig vom Erbrecht, Anspruch auf ein Todesfallkapital gemäss Art. 20.6. des Vorsorgereglements.

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