Eintritt ins Rentenalter

Vorzeitige, ordentliche, aufgeschobene oder Teilpensionierung – je nachdem, wann Sie sich pensionieren lassen, hat dies Auswirkungen auf Ihr Einkommen im Rentenalter.

Das ordentliche Rücktrittsalter für Frauen und Männer entspricht bei der Previs Vorsorge dem vollendeten 65. Altersjahr. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem ordentlichen Rücktrittsalter vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Pensionierung kann längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden.

Ihr vorhandenes Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz in eine lebenslänglich zahlbare Altersrente umgewandelt. Je nach Rücktrittsalter gelten unterschiedliche Umwandlungssätze. Es ist ratsam, Ihre Pensionierung frühzeitig zu planen, um im Alter den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können.

Fragen und Antworten

Nachfolgende Tabelle ermöglicht einen Überblick über die geltenden Umwandlungssätze. Sämtliche Umwandlungssätze sind für Frauen und Männer identisch.

Alter bei der Pensionierung

Umwandlungssatz in %

58

4.52

59

4.66

60

4.80

61

4.94

62

5.08

63

5.22

64

5.36

65

5.50

66

5.64

67

5.78

68

5.92

69

6.06

70

6.20

Die Umwandlungssätze werden zwischen 2025 und 2029 auf den Zielwert 5.0% reduziert werden (vgl. Vorsorgereglement gültig ab 2030 Anhang 1).

Ja, sowohl die aktiv versicherte Person als auch der Bezüger oder die Bezügerin von Invalidenleistungen kann im Zeitpunkt der Pensionierung die Altersleistung in Kapitalform beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit eines Teilbezuges des Kapitals. Für den in Kapitalform ausgerichteten Teil der Altersleistung entfällt der Anspruch auf eine Altersrente und die anwartschaftlichen Leistungen.

Ob der Bezug einer Rente oder des Kapitals für Sie persönlich sinnvoll ist, kann nicht pauschal beantwortet werden; vieles hängt von der persönlichen finanziellen Situation ab.

Der zeitliche Spielraum für den Bezug der Altersrente ist in der AHV und der beruflichen Vorsorge (BVG) gesetzlich unterschiedlich festgelegt. So kann die AHV-Rente entweder zwei Jahre oder ein Jahr vor dem Referenzalter frühzeitig bezogen werden. Im BVG ist eine vorzeitige Pensionierung bereits ab Alter 58 möglich. Sie ist stets mit einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente verbunden. Der Umwandlungssatz reduziert sich dabei pro Jahr um 0.14%. Wer sich vor 65 pensionieren lassen will, muss also sorgfältig rechnen.

Als Ersatz bis zum Anspruch der AHV-Altersrente im Referenzalter kann die versicherte Person eine Überbrückungsrente bei der Previs beanspruchen. Diese Überbrückungsrente wird jedoch nur ausgerichtet, wenn sie vorfinanziert ist. Ansonsten hat sie eine spätere Kürzung der Altersrente zur Folge. Sie dient als Ersatz zur noch fehlenden AHV-Altersrente. Die Überbrückungsrente ist in der Höhe bis zur maximalen AHV-Altersrente frei wählbar.

Wird die Erwerbstätigkeit beim aktuellen Arbeitgebenden über das Referenzalter hinaus weitergeführt, kann die versicherte Person zwischen der Weiterführung mit oder ohne Beiträge wählen. Die Weiterführung der Vorsorge mit oder ohne Beiträge ist bis
maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.

Der schriftliche Antrag ist der Stiftung spätestens 30 Tage vor dem Erreichen des Referenzalters einzureichen. Die beantragte Weiterführung gilt für die gesamte Versicherungsdauer und kann nicht angepasst werden.

Der Umwandlungssatz wird im Alter 65 pro Jahr entsprechend erhöht.

 

Beispiel

Aufgeschobene Pensionierung Alter 67

CHF

Vorhandenes Altersguthaben (Alter 65)
x Umwandlungssatz 5.5% (Alter 65)
Monatliche Altersrente

260'920.00
14'350.60
1'195.90

Vorhandenes Altersguthaben (Alter 67)
x Umwandlungssatz 5.78% (Alter 67)
Monatliche aufgeschobene Altersrente

283'069.50
16'361.40
1'363.45

Frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres kann eine Teilpensionierung erfolgen. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Jahreslohn ist massgeblich und dauerhaft zu reduzieren, mindestens aber um 20%. Der neue massgebende Jahreslohn darf die im Vorsorgeplan definierte Eintrittsschwelle nicht unterschreiten.
  • Es sind höchstens drei Teilpensionierungsschritte möglich. Zwischen den Teilpensionierungsschritten muss mindestens ein Jahr liegen, wobei der dritte Schritt die vollständige Pensionierung auslöst.
  • Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist höchstens in drei Schritten zulässig. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Kapitalform innerhalb eines Kalenderjahres.
  • Der Bezug der Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Jahreslohns entsprechen.

Die Details hierzu finden Sie unter «Weiterversicherung ab Alter 58».

Die Details hierzu finden Sie unter «Todesfall».

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