Weiterversicherung bei Stellenverlust ab Alter 58

Der Verlust der Arbeitsstelle ist insbesondere für ältere Arbeitnehmende ein herber Schlag. Bisher folgte auch der Austritt aus der Pensionskasse. Nun hat der Gesetzgeber reagiert, indem er seit 1.1.2021 ermöglicht, die berufliche Vorsorge auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Die Previs Vorsorge bietet eine weitergehende Flexibilität, indem der zu versichernde AHV-Lohn tiefer angesetzt werden kann, was tiefere Beiträge zur Folge hat.

Im Frühjahr 2019 hat das Parlament dem revidierten Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) zugestimmt. Dieses hat Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge; der Art. 47a BVG regelt die Weiterversicherung bei Stellenverlust ab Alter 58. Einerseits sollen Betroffene, welche kurz vor ihrer Pensionierung entlassen werden, das Niveau in der beruflichen Vorsorge beibehalten können. Andererseits soll damit verhindert werden, dass sie – zu einem späteren Zeitpunkt – auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind. 

Wer kann sich in der beruflichen Vorsorge weiterversichern lassen?

Versicherte der Previs, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Arbeitsstelle verlieren, d.h. deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgebenden aufgelöst wird, können innert 30 Tagen eine Weiterversicherung abschliessen. 

Das geschah bisher bei einem Verlust der Arbeitsstelle: Die Previs kennt das Pensionierungsalter 58. Erfolgt der Austritt aus der Previs aufgrund eines Stellenverlusts, d.h., ohne dass die Austrittsleistung auf eine neue Pensionskasse übertragen werden kann, erhält die versicherte Person von der Previs eine Altersrente. Nach Rücksprache kann das angesparte Altersguthaben auch auf ein Freizügigkeitskonto transferiert werden, und es wird zu diesem Zeitpunkt keine Rente bei der Previs fällig. Ein späterer Rentenbezug ist damit aber auch nicht mehr möglich, ausser die arbeitslose Person findet wieder eine Anstellung.

Welcher Vorsorgeplan und welcher Lohn gelten für die Weiterversicherung?

Freiwillig Versicherte können wählen, in welcher Form der beim bisherigen Arbeitgebenden vorhandene Vorsorgeplan weitergeführt werden soll. Es bieten sich zwei Möglichkeiten:

  1. Versichern der Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Altersrenten
  2. Versichern der Invaliden- und Hinterlassenenrenten

Der Vorsorgeplan des bisherigen Arbeitgebenden für die Risikoversicherung und die Sparlösung kann dabei nicht verändert werden. Jedoch ermöglicht die Previs eine zusätzliche Flexibilität, welche über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht: Der versicherte AHV-Lohn kann auf die Bedürfnisse und die finanziellen Möglichkeiten der freiwillig versicherten Person abgestimmt werden. Anpassungen führen dann zu neuen Beiträgen und Leistungen, welche im Versicherungsausweis aufgeführt werden. Eine Lohnanpassung ist jährlich einmal möglich, jeweils per 1.1. des Folgejahres.

Wer bezahlt die Beiträge?

Neben den Beiträgen des Arbeitnehmenden sind bei der Weiterversicherung auch die Beiträge des Arbeitgebenden durch die freiwillig versicherte Person zu übernehmen, also 100% der Gesamtbeiträge. Diese umfassen je nach gewählter Vorsorgelösung: 

  1. Risiko- und Sparbeiträge sowie Verwaltungskosten (CHF 240 pro Jahr für die Führung des Vorsorgekontos bei der Previs)
  2. Risikobeiträge und Verwaltungskosten (CHF 240 pro Jahr für die Führung des Vorsorgekontos bei der Previs)

Kommt es zu einer Sanierung des Vorsorgewerks, trägt die versicherte Person im Fall von Sanierungsbeiträgen nur den Anteil des Arbeitnehmenden. 

Wann endet die Weiterversicherung?

Im besten Fall findet die versicherte Person wieder eine Anstellung. Die Austrittsleistung wird dann an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebenden übertragen. Oder die Weiterversicherung endet mit der Pensionierung, welche wie erwähnt auch vorzeitig, ab Alter 58, erfolgen kann. Dabei ist es möglich, die Altersleistung als Rente, in Kapitalform oder in Teilen von Rente und Kapital zu beziehen. Zudem hat die freiwillig versicherte Person jederzeit die Möglichkeit, ihre Weiterversicherung jeweils auf Monatsende zu kündigen. 

Hat die Weiterversicherung länger als zwei Jahre gedauert, so werden die Altersleistungen nur noch in Rentenform ausbezahlt. Ausserdem kann die Austrittsleistung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für einen Vorbezug oder eine Verpfändung von Wohneigentum (WEF) verwendet werden. Demgegenüber können bereits erfolgte WEF-Vorbezüge zurückbezahlt und Einkäufe in die berufliche Vorsorge weiterhin vorgenommen werden.

Was ist weiter zu beachten?

Die von der Kommission des Nationalrates am 18.9.2020 verabschiedete Übergangsbestimmung sieht vor, dass Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres, welche nach dem 31.7.2020 durch eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgebenden aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, die Weiterversicherung ab dem 1.1.2021 bei ihrer Pensionskasse beantragen können.

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