Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge nach Alter 65

Das Vorsorgereglement der Previs regelt in Art. 18.4, dass der Mitarbeitende bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rücktrittsalter (65. Altersjahr für Frauen und Männer) hinaus die Weiterführung der Vorsorge bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres verlangen kann. 

Die Fortführung der Erwerbstätigkeit bzw. der Altersrücktritt wird durch den Arbeitgebenden geregelt (z.B. im Personalreglement). 

Die Beiträge für die Finanzierung der Altersgutschriften (Sparbeiträge) richten sich nach dem gültigen Vorsorgeplan des Arbeitgebenden. Das heisst, die Höhe der Altersgutschriften sowie die Aufteilung des Sparbeitrags zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind – wie bisher – weiterzuführen.

Der Anspruch auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit entfällt in der Weiterversicherung. Es werden die vorgesehenen Altersleistungen ausgerichtet. 

Diese gesetzliche Vorgabe wird in der BSV Mitteilung Nr. 121 (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV) wie folgt bestätigt:

Bei einer Weiterführung der Vorsorge nach dem ordentlichen Rentenalter, gemäss Artikel 33b BVG, gelten die gleichen Regeln wie zuvor. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen weiterhin ihren Teil der Beiträge. Der BVG Artikel 33b enthält keine Bestimmung, die eine Abweichung vom Grundsatz der Beitragsparität zulässt.
 

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