Erwerbstätigkeiten & Stellenwechsel

Der Eintritt in die Pensionskasse erfolgt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 18 Jahre alt wird. In diesem Alter sind gemäss Gesetz nur die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das eigentliche Alterssparen beginnt per 1. Januar des Jahres, in dem eine Person 25 Jahre alt wird, sofern gemäss Vorsorgeplan nicht bereits vor dem vollendeten 24. Altersjahr Altersgutschriften festgesetzt sind. Die Beitragspflicht endet für Männer und Frauen mit der Pensionierung bzw. spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

Eintritt in die Previs

Vorsorgeplan 

Im Vorsorgeplan sind die vom Arbeitgebenden im Einverständnis mit seinem Personal oder der Arbeitnehmenden-Vertretung gewählten Leistungen und Beiträge festgelegt. 

Gesundheitsprüfung

Die Stiftung kann bei neu aufzunehmenden Personen sowie bei Leistungserhöhungen in der weitergehenden Vorsorge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität eine Gesundheitsprüfung verlangen. 

Übertrag Freizügigkeitsleistung

Bitte veranlassen Sie bei Ihrer bisherigen Pensionskasse die Überweisung Ihres bereits angesparten Alterskapitals an die Previs. Die Zahlungsverbindung der Previs erhalten Sie von uns mit den Eintrittsunterlagen.

Austritt aus der Previs

Ein Stellenwechsel führt in der Regel dazu, dass Sie aus der Previs austreten und in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebenden eintreten.

Verwendungsmöglichkeiten der Freizügigkeitsleistung bei Stellenwechsel 

Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die Previs Ihr angespartes Altersguthaben. Dieses Kapital, auch Freizügigkeitsleistung genannt, kann überwiesen werden an: 

  • die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebenden
  • die Freizügigkeitsstiftung einer Bank 
  • eine Versicherung zugunsten einer Freizügigkeitspolice


Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn

  • sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehältlich internationaler Regelungen)
  • sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen
  • die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt

Nachdeckung

Die versicherte Person bleibt während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall weiter versichert, längstens aber bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses. 
 

Fragen und Antworten zu Erwerbstätigkeiten & Stellenwechsel

Arbeitnehmende der bei uns angeschlossenen Unternehmen.

Von Ihrem Arbeitgebenden erhalten wir mittels Eintrittsformular die für die Verwaltung notwendigen Angaben. Anschliessend wird Ihnen ein Versicherungsausweis ausgestellt. Bitte denken Sie daran, Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf unser Konto zu erteilen.

Der versicherte Lohn basiert auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen.

Der Koordinationsabzug bestimmt den bei der Pensionskasse versicherten Lohn. Der Koordinationsbetrag wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Daraus ergibt sich der versicherte bzw. der koordinierte Lohn. Im Maximum beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’725.00 (Stand 2023).

Nein, Sie als versicherte Person müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei einem Stellenwechsel die Adresse der Previs mitteilen. So stellen Sie sicher, dass Sie in den Genuss des vollen Vorsorgeschutzes kommen.

Diese variieren je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebenden. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden gemäss Gesetz ausschliesslich Risikobeiträge in Rechnung gestellt. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Der Arbeitgebende kann aber eine bessere Variante wählen und bereits ab Alter 20 Sparbeiträge versichern.

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge geschieht paritätisch, d.h., Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen in der Regel je die Hälfte. Selbstverständlich kann der Arbeitgebende die Finanzierung in höherem Mass übernehmen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Previs Vorsorge
Brückfeldstrasse 16
Postfach
3001 Bern

info@previs.ch
031 963 03 00

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