Ehe & Partnerschaft
Unabhängig davon, ob Sie sich für ein Konkubinat, die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft entscheiden: Jede Form des Zusammenlebens ist weitreichend und hat Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge und das persönliche Vorsorgeverhältnis.
Es ist wichtig, zu wissen, dass kein automatischer reglementarischer Leistungsanspruch des Konkubinatspartners besteht. Damit der Konkubinatspartner im Falle des Ablebens des Versicherten berücksichtigt werden kann, müssen die reglementarischen Bestimmungen beachtet werden. Das «Formular Meldung Lebenspartnerschaft» hat zu Lebzeiten der beiden Partner und vor dem erstmaligen Bezug bzw. Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung zu erfolgen.
Diese Meldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber beziehungsweise dessen Personalbüro. Selbstverständlich kann eine Meldung auch durch Sie erfolgen.
Zum Zeitpunkt der zivilen Heirat / der Eintragung der Partnerschaft wird das jeweilige Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) festgehalten. Diese Information dient als Informationswert.
Grundlage für eine Abtretung von Vorsorgegeldern an den geschiedenen Ehegatten ist immer ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Auszahlungen an den geschiedenen Ehepartner können von Aktivversicherten wiederum steuerbegünstigt zurück in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden (Einkauf).
Damit ein Leistungsanspruch ohne Verzögerung geprüft werden kann, empfehlen wir, trotz der schweren Stunden, einen Todesfall so rasch wie möglich zu melden. Die Meldung kann von den Hinterbliebenen mit dem Formular «Meldung eines Todesfalles» vorgenommen werden. Nach erfolgter Leistungsprüfung werden die Hinterbliebenen über ihren weiteren Anspruch informiert.