Ehe & Partnerschaft

Unabhängig davon, ob Sie sich für ein Konkubinat, die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft entscheiden: Jede Form des Zusammenlebens ist weitreichend und hat Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge und das persönliche Vorsorgeverhältnis. 


 

Fragen und Antworten zu Ehe & Partnerschaft

Es ist wichtig, zu wissen, dass kein automatischer reglementarischer Leistungsanspruch besteht. Damit der/die Konkubinatspartner/-in im Falle des Ablebens der versicherten Person berücksichtigt werden kann, müssen die reglementarischen Bestimmungen beachtet werden. Das «Formular Meldung Lebenspartnerschaft» hat zu Lebzeiten der beiden Partner und vor dem erstmaligen Bezug bzw. Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung zu erfolgen.

Diese Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgebenden. Selbstverständlich kann eine Meldung auch durch Sie erfolgen. 

Zum Zeitpunkt der zivilen Heirat / der Eintragung der Partnerschaft wird das jeweilige Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) festgehalten. 

Grundlage für eine Abtretung von Vorsorgegeldern ist immer ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Auszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin können von Aktivversicherten wiederum steuerbegünstigt zurück in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden (Einkauf).

Damit ein Leistungsanspruch ohne Verzögerung geprüft werden kann, empfehlen wir, trotz der schweren Stunden, einen Todesfall so rasch wie möglich zu melden. Die Meldung kann von den Hinterbliebenen mit dem Formular «Meldung eines Todesfalles» vorgenommen werden. Nach erfolgter Leistungsprüfung werden die Hinterbliebenen über ihren weiteren Anspruch informiert.

Dokumente zum Thema

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme

Previs Vorsorge
Brückfeldstrasse 16
Postfach
3001 Bern

info@previs.ch
031 963 03 00

Vorsorge Leistung

Text der identifiziert werden soll CAPTCHA neu laden

Login Vorsorge

Versicherten-App