Ihre Fragen – unsere Antworten

Wir beantworten Ihnen gerne häufig gestellte Fragen zur beruflichen Vorsorge.

Fragen und Antworten zu Erwerbstätigkeiten & Stellenwechsel

Arbeitnehmende der bei uns angeschlossenen Unternehmen.

Von Ihrem Arbeitgebenden erhalten wir mittels Eintrittsformular die für die Verwaltung notwendigen Angaben. Anschliessend wird Ihnen ein Versicherungsausweis ausgestellt. Bitte denken Sie daran, Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung auf unser Konto zu erteilen.

Der versicherte Lohn basiert auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen.

Der Koordinationsabzug bestimmt den bei der Pensionskasse versicherten Lohn. Der Koordinationsbetrag wird vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen. Daraus ergibt sich der versicherte bzw. der koordinierte Lohn. Im Maximum beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’725.00 (Stand 2023).

Nein, Sie als versicherte Person müssen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bei einem Stellenwechsel die Adresse der Previs mitteilen. So stellen Sie sicher, dass Sie in den Genuss des vollen Vorsorgeschutzes kommen.

Diese variieren je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebenden. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden gemäss Gesetz ausschliesslich Risikobeiträge in Rechnung gestellt. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. Der Arbeitgebende kann aber eine bessere Variante wählen und bereits ab Alter 20 Sparbeiträge versichern.

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge geschieht paritätisch, d.h., Arbeitnehmende und Arbeitgebende bezahlen in der Regel je die Hälfte. Selbstverständlich kann der Arbeitgebende die Finanzierung in höherem Mass übernehmen.

Fragen und Antworten zu Ehe & Partnerschaft

Es ist wichtig, zu wissen, dass kein automatischer reglementarischer Leistungsanspruch besteht. Damit der/die Konkubinatspartner/-in im Falle des Ablebens der versicherten Person berücksichtigt werden kann, müssen die reglementarischen Bestimmungen beachtet werden. Das «Formular Meldung Lebenspartnerschaft» hat zu Lebzeiten der beiden Partner und vor dem erstmaligen Bezug bzw. Anspruch auf eine Altersrente der Stiftung zu erfolgen.

Diese Meldung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgebenden. Selbstverständlich kann eine Meldung auch durch Sie erfolgen. 

Zum Zeitpunkt der zivilen Heirat / der Eintragung der Partnerschaft wird das jeweilige Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) festgehalten. 

Grundlage für eine Abtretung von Vorsorgegeldern ist immer ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Auszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin können von Aktivversicherten wiederum steuerbegünstigt zurück in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werden (Einkauf).

Damit ein Leistungsanspruch ohne Verzögerung geprüft werden kann, empfehlen wir, trotz der schweren Stunden, einen Todesfall so rasch wie möglich zu melden. Die Meldung kann von den Hinterbliebenen mit dem Formular «Meldung eines Todesfalles» vorgenommen werden. Nach erfolgter Leistungsprüfung werden die Hinterbliebenen über ihren weiteren Anspruch informiert.

Fragen und Antworten zu Wohneigentum

Grundsätzlich wird der Erwerb von Wohneigentum mit finanzieller Unterstützung von Pensionskassengeldern vom Gesetz als Vorsorgeform anerkannt. Gleichwohl hat sich der Gesetzgebende für eine Reihe von Auflagen und Einschränkungen entschieden.

Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Eigenbedarf und die Selbstnutzung des Wohneigentums sind nachzuweisen,
  • betragliche und zeitliche Begrenzungen des Vorbezuges und die allfällige Rückzahlung desselben,
  • schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder der Ehepartnerin,
  • sofortige Besteuerung des Vorbezuges,
  • Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch,
  • Auszahlung und Fristen des Vorbezuges.

Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Kann die versicherte Person nachweisen, dass die Nutzung vorübergehend nicht möglich ist, so ist die Vermietung während dieser Zeit zulässig.

Für die Finanzierung von Wohneigentum steht der versicherten Person ein Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung aus der obligatorischen sowie der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zur Verfügung.

Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder – wenn diese höher ist – die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

Der Mindestbetrag für einen Vorbezug beträgt CHF 20’000.00.

Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre geltend gemacht werden. Die versicherte Person kann hingegen nur bis 3 Jahre vor Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, d.h. bis zur Vollendung des 62. Altersjahres, einen Vorbezug geltend machen.

Die versicherte Person kann die Mittel durch einen sogenannten «Vorbezug» beziehen oder ihre Ansprüche auf die Freizügigkeits- bzw. Vorsorgeleistungen «verpfänden».

Für den Vorbezug / die Verpfändung hat die versicherte Person das Formular «Antrag für den Vorbezug / die Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge» an die Vorsorgeeinrichtung einzureichen. Dabei gilt es, nachzuweisen, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden.

Auf Anfrage informiert die Vorsorgeeinrichtung die Versicherten über 

  • die ihnen für das Wohneigentum zur Verfügung stehenden Vorsorgekapitalien,
  • die mit einem Vorbezug oder einer Pfandverwertung verbundene Leistungskürzung,
  • die Möglichkeit zur Schliessung einer durch den Vorbezug oder die Pfandverwertung entstehenden Lücke im Vorsorgeschutz.

Selbstverständlich stehen wir unseren Versicherten auch für weitere Auskünfte jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Vorsorgeeinrichtung überweist die Auszahlung für die Wohneigentumsförderung an den Darlehensgebenden, den/die Verkäufer/-in oder den/die Notar/-in. Direkte Auszahlungen an die Versicherten sind nicht zulässig.

Zudem wird eine sogenannte «Veräusserungsbeschränkung» im Grundbuch angemerkt. Diese stellt eine allfällige Rückzahlungspflicht eines Vorbezuges an die Vorsorgeeinrichtung sicher.

Die Löschung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch wird durch die Stiftung veranlasst, wenn:

  • der Anspruch auf reglementarische Altersleistungen entsteht;
  • die versicherte Person verstirbt;
  • die Barauszahlung der Austrittsleistung erfolgt;
  • wenn der Vorbezug an die Stiftung zurückbezahlt wird oder an dieser Stelle vorübergehend auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wird.

Bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Austrittsleistung kann die versicherte Person den vorbezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung des Vorbezuges beträgt CHF 10’000.00.

In folgenden Fällen muss der vorbezogene Betrag durch die versicherte Person oder ihre Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden:

  • bei Veräusserung des Wohneigentums,
  • wenn am Wohneigentum Rechte eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen,
  • beim Tod der versicherten Person, wenn keine Vorsorgeleistungen fällig werden.

Bei der Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

Die Vorsorgeeinrichtung räumt der versicherten Person – im Falle einer Rückzahlung – einen entsprechend höheren Leistungsanspruch gemäss ihrem Reglement ein.

Bei Wiedereinzahlung des Vorbezuges oder des Pfandverwertungsbetrages kann die versicherte Person die Rückerstattung der beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung bezahlten Steuern verlangen. Die Vorsorgeeinrichtung meldet die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Die neue Vorsorgeeinrichtung ist durch die bisherige zu informieren, ob und in welchem Umfang die versicherte Person einen Vorbezug geltend gemacht hat. Die Vorsorgeeinrichtung meldet dem/der Pfandgläubiger/-in, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen worden ist.

Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens 6 Monate seit Geltendmachung aus. Wird jedoch die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung gefährdet, kann die Auszahlung aufgeschoben werden.

Für die Durchführung eines Vorbezuges verlangen wir eine Verwaltungsgebühr von CHF 400.00 pro Fall. Die Kosten für die Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung sind in diesem Betrag enthalten. Für die Bearbeitung einer Verpfändung verlangen wir eine Verwaltungsgebühr von CHF 200.00 pro Fall. Diese Gebühren werden separat in Rechnung gestellt und sind vor der Auszahlung des Vorbezuges bzw. vor der Bestätigung der Verpfändung zu entrichten.

Fragen und Antworten zum Einkauf

Ja, die Previs ermöglicht einen Einkauf ab dem 25. Altersjahr, sofern nicht die maximal möglichen Leistungen versichert sind. Es ist zu beachten, dass Leistungen aus Einkäufen nicht innerhalb von 3 Jahren in Kapitalform bezogen werden können.

Auf Ihrem Versicherungsausweis steht der Betrag des noch möglichen Einkaufs. Selbstverständlich senden wir Ihnen gerne eine unverbindliche Einkaufsofferte.

Ein freiwilliger Einkauf hat positive Auswirkungen. Neben den steuerlichen Vorteilen wird durch einen freiwilligen Einkauf der Vorsorgeschutz verbessert, und damit werden allfällige Leistungslücken geschlossen. Diese können durch Fehlen von Beitragsjahren entstehen, bei Lohnerhöhungen, bei Scheidung oder bei vorzeitiger Pensionierung.

Die maximal mögliche Einkaufssumme entspricht der Differenz zwischen dem maximal möglichen Altersguthaben gemäss Vorsorgeplan und dem vorhandenen Altersguthaben unter Anrechnung aller Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen.

Ein freiwilliger Einkauf in die reglementarischen Leistungen ist (im Gegensatz zur Rückzahlung des Vorbezuges für Wohneigentum) vom steuerpflichtigen Einkommen absetzbar. Für detaillierte Fragen zur Abzugsberechtigung setzen Sie sich am besten mit dem zuständigen Steueramt in Verbindung.

Wenn Sie aus dem Ausland zugezogen sind und zuvor nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angeschlossen waren, beschränkt sich Ihre maximale jährliche Einkaufssumme in den ersten 5 Jahren nach dem Zuzug auf 20% Ihres versicherten Lohnes. Den genauen Betrag gibt Ihnen die Previs Vorsorge gerne schriftlich bekannt.

Nach einer Scheidung: Ja, Lücken infolge einer Scheidung können Sie jederzeit (bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls) und unabhängig von den geltenden Einkaufsbedingungen schliessen.

Nach einem Vorbezug WEF: Bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen dürfen Sie ebenfalls jederzeit eine Rückzahlung tätigen, die jedoch mindestens CHF 10’000.00 (pro Zahlung) betragen muss. Bevor Sie einen freiwilligen Einkauf in die reglementarischen Leistungen tätigen können, müssen Sie den Vorbezug vollständig zurückbezahlt haben.

Fragen und Antworten zur Invalidität

Grundsätzlich wird die Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Arbeitgeber gemeldet. Sollte dies nicht der Fall sein, so informieren Sie uns bitte direkt über Ihre Arbeitsunfähigkeit.

Grundsätzlich haben Sie und Ihr Arbeitgeber das Recht auf eine Beitragsbefreiung. Die Wartefrist hierfür beträgt 3 Monate und ist im Vorsorgereglement festgehalten.

Wie in anderen Bereichen der Sozialversicherung haben Sie eine Mitwirkungspflicht. Wird diese verweigert, so können Leistungen sistiert oder verweigert werden.

Die Rente wird in eine Altersrente umgewandelt. Sie können jedoch einen Kapitalbezug oder einen Teilkapitalbezug geltend machen. Sie werden frühzeitig von uns über die neue Leistungshöhe informiert werden.

Fragen und Antworten zur Pensionierung

Ja, sowohl die aktiv versicherte Person als auch der/die Bezüger/-in von Invalidenleistungen kann im Zeitpunkt der Pensionierung die Altersleistung in Kapitalform beziehen. Es besteht auch die Möglichkeit eines Teilbezuges des Kapitals. Für den in Kapitalform ausgerichteten Teil der Altersleistung entfällt der Anspruch auf eine Altersrente und die anwartschaftlichen Leistungen.

Der Kapitalbezug ist mit der Meldung Pensionierung der Stiftung zu melden. Ansonsten besteht keine weitergehende Frist.

Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, ist für die Barauszahlung des Alterskapitals die amtlich beglaubigte, schriftliche Zustimmung des/der Ehegatten/-in bzw. des/der eingetragenen Partners/-in erforderlich.

Ist die versicherte Person unverheiratet bzw. lebt sie nicht in eingetragener Partnerschaft, ist für die Barauszahlung des Alterskapitals ein Personenstandsausweis erforderlich.

Ja, die Beglaubigung der Unterschrift kann auch am Sitz der Previs erfolgen.

Fragen und Antworten zum Todesfall

  1. Beide Lebenspartner sind nicht miteinander verwandt (Art. 95 ZGB) und
  2. sind im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet noch in eingetragener oder anderer Lebenspartnerschaft und
  3. die Lebenspartner haben nachweislich die letzten 5 Jahre vor dem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemeinsamen Haushalt in ausschliesslicher Zweierbeziehung gelebt oder der hinterbliebene Lebenspartner muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen und hat nachweislich bis zum Tod des Lebenspartners in einer Lebensgemeinschaft, d.h. einem gemein-samen Haushalt gelebt und
  4. die Lebenspartnerschaft wurde der Stiftung zu Lebzeiten gemeldet und
  5. der Lebenspartner bezieht keine Ehegatten-, Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Sozialversicherung vorhergehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft und hat auch keine Kapitalleistung anstelle einer solchen Rente bezogen.

Ihre Kinder bis zum 18. Altersjahr oder bis zum 25. Altersjahr im Falle einer Ausbildung. Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie vom Verstorbenen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Ihr Ehegatte hat in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ist er jedoch mehr als 15 Jahre jünger als Sie, werden die Leistungen gekürzt. Falls die Eheschliessung nach der Invalidierung oder der Alterspensionierung erfolgt, besteht der Anspruch nur, wenn der Ehegatte für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Eltern bzw. Geschwister haben, unabhängig vom Erbrecht, Anspruch auf ein Todesfallkapital gemäss Art. 20.6. des Vorsorgereglements.

Fragen und Antworten zur Rente

Ja, sie erhalten jeweils Anfang Jahr im Doppel die Bestätigung über die jährlich ausbezahlte Rente.

Ja, die Previs kann die Rente auch ins Ausland auszahlen.

Die Angaben in Klammer beziehen sich auf den entsprechenden Artikel unseres Vorsorgereglements. Dieses Reglement ist auf unserer Homepage unter www.previs.ch/reglemente hinterlegt.

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