Ihre Fragen – unsere Antworten

Wir beantworten Ihnen gerne häufig gestellte Fragen zur beruflichen Vorsorge.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der bei uns angeschlossenen Unternehmungen. (Art. 6)

Ihr Arbeitgeber meldet uns mittels Eintrittsformular die für die Verwaltung notwendigen Angaben. Anschliessend erhalten Sie einen Versicherungsausweis. Bitte denken Sie daran, Ihrer vorherigen Vorsorgeeinrichtung den Auftrag zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung zu erteilen. (Art. 14.1)

Der versicherte Lohn basiert in der Regel auf dem AHV-pflichtigen Lohn. Davon wird der Koordinationsbetrag abgezogen. (Art. 10)

Der Koordinationsbetrag gemäss Empfehlung der Previs entspricht dem gesetzlichen Koordinationsbetrag und beträgt CHF 25'095.- (Stand 2021) . Für Teilzeitbeschäftigte kann der Koordinationsabzug entsprechend reduziert werden. (Art. 10.2)

Nein, Sie als versicherte Person müssen bei jedem Stellenwechsel der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Adresse der Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers mitteilen. So stellen Sie sicher, dass Sie in den Genuss des vollen Vorsorgeschutzes kommen. (Art. 14.1)

In der Regel beim Eintritt, nach jeder beitragswirksamen Mutation oder bei einer Änderung des Zivilstands.

Nein, der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kategorien von zu versichernden Personen im Einvernehmen mit diesen nach objektiven Kriterien (z.B. Alter, Berufsgruppe, etc.) zu bilden. (Art. 4)

Sie beginnt mit der Unterstellung unter die Vorsorge der Previs. Sie dauert bis zur Beendigung der Lohnzahlung inklusive Lohnnachgenuss, bzw. bis zum Tod, längstens jedoch bis zur Pensionierung. (Art. 6 und 9)

Diese variieren je nach gewähltem Vorsorgeplan des Arbeitgebers. Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres werden ausschliesslich Risikobeiträge in Rechnung gestellt. Der Sparprozess für die Altersvorsorge beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres. (Art. 6)

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge geschieht paritätisch, d.h. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen in der Regel je die Hälfte. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber die Finanzierung in höherem Mass übernehmen.

Ja, Sie können während maximal 24 Monaten entweder den ganzen Versicherungsschutz beibehalten und weiterhin die gesamten Beiträge entrichten, oder Sie wählen die Weiterversicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität mit reduzierten Beiträgen. Die Höhe der Beiträge je nach Versicherungsplan entnehmen Sie dem Vorsorgeplan. Die Verrechnung geschieht über den Arbeitgeber (Art. 9.4).

Ja, die Previs ermöglicht einen Einkauf ab dem 25. Altersjahr, sofern nicht die maximal möglichen Leistungen versichert sind. Es ist zu beachten, dass Leistungen aus Einkäufen nicht innerhalb von drei Jahren in Kapitalform bezogen werden können. (Art. 14.2)

Auf Ihrem Versicherungsausweis steht der Betrag des noch möglichen Einkaufs. Selbstverständlich senden wir Ihnen gerne eine unverbindliche Einkaufsofferte. (Art. 14.2)

Ja, diese Möglichkeit besteht, sofern Sie das 62. Altersjahr noch nicht erreicht haben und kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die zukünftigen Leistungen vermindern sich durch einen Vorbezug. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Prüfung der Verpfändung. (Art. 27)

Bis zum 50. Altersjahr können Sie Ihre gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen. Ab 50 kann entweder die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs verlangt werden. (Art.27.1 Abs. 5)

Ja, diese beträgt CHF 400.- und setzt sich zusammen aus Gebühren für die Anmerkung im Grundbuch sowie für den allgemeinen Verwaltungsaufwand. (Art. 4 des Kostenreglements)

Ja, ein Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich.

Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurde auch die Möglichkeit der Verpfändung geschaffen. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für den Vorbezug. Da bei der Verpfändung das Kapital in der Vorsorgeeinrichtung verbleibt, werden die Leistungen nicht gekürzt. (Art. 27)

Der Vorbezug muss zurückbezahlt werden, sofern das Wohneigentum verkauft wird, Rechte am Wohneigentum gewährt werden, die einem Verkauf gleichkommen oder beim Tod der versicherten Person, sofern keine Vorsorgeleistungen fällig werden. (Art. 27.1 Abs. 12)

Ja, der Vorbezug kann jederzeit zurückbezahlt werden, spätestens bis zur Pensionierung. Der Mindestbetrag beträgt CHF 10'000.-. (Art. 27.1 Abs. 13)

Das während der Ehe erworbene Guthaben wird berechnet und den gesetzlichen Vertretern oder dem Gericht mitgeteilt. Das Gericht entscheidet über die Höhe der auszuzahlenden Freizügigkeitsleistung. Die Überweisung geschieht ausschliesslich auf richterliche Anordnung. Ein Einkauf ist im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung möglich. (Art. 22)

In erster Linie Ihr Arbeitgeber. Bei komplexeren Angelegenheiten und sofern Sie z.B. eine Offerte für einen Vorbezug benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Für die Meldung von Mutationen ist ausschliesslich der Arbeitgeber zuständig.

  • Altersrenten und Alters-Kinderrenten oder Kapitalabfindungen, AHV-Überbrückungsrenten
  • Invalidenrenten und Invaliden-Kinderrenten
  • Ehegatten- und Waisenrenten
  • Leistungen an Lebenspartner und an geschiedene Ehegatten
  • Todesfallkapital

(Art. 17)

Ja, die Previs kennt die vorzeitige Pensionierung ab Alter 58 mit entsprechender Leistungseinbusse. (Art. 18.2)

Selbstverständlich. Ihr Rücktrittsalter müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Previs bezahlt Ihnen die Altersleistungen aufgrund der Pensionierungsmeldung des Arbeitgebers. Die Weiterführung der Versicherung ist bis maximal zur Vollendung des 70. Altersjahres möglich.(Art. 18.4)

Der Jahresbetrag im genauen Alter von 58 bis 65 figuriert auf dem Versicherungsausweis. Eine Berechnung der Rente kann direkt bei der Previs angefragt werden. (Art. 18.5)

Ja, sofern Sie das frühestmögliche Rücktrittsalter von 58 Jahren erreicht haben und Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. (Art. 18.6)

Sobald Sie im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung mindestens 40% invalid sind und beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei der Previs versichert waren. Der Invaliditätsgrad entspricht demjenigen der Eidg.Invalidenversicherung. (Art. 19.1 Abs. 2)

Diese endet ab dem Zeitpunkt, ab welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, längstens jedoch drei Monate nach Eintreten der Arbeitsunfähigkeit. Die ausfallenden Beiträge gehen zu Lasten der Previs. (Art. 19.4)

Ja, sofern beide Partner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind, die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss. Voraussetzung ist, dass der Versicherte das von der Previs verlangte Begünstigtenformular zu Lebzeiten einreicht. Diese Regelung gilt auch für Personen gleichen Geschlechts. (Art. 20.4 und 20.6 Abs. 2)

Ja, sofern Sie frühzeitig pensioniert worden sind und eine Altersrente der Previs beziehen. Die jährliche Altersrente wird im Zeitpunkt der Pensionierung gekürzt. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters erfolgt somit keine Kürzung der Altersrente. Die Kürzung entfällt, wenn die Überbrückungsrente von der versicherten Person vorfinanziert wurde (Art. 18.7) 

Ihre Kinder bis zum 18. Altersjahr oder bis zum 25. Altersjahr im Falle einer Ausbildung. Pflegekinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie vom Verstorbenen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

Ihr/e Ehegatte/in hat in der Regel Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Ist er jedoch mehr als 15 Jahre jünger als Sie, wird sie gekürzt. Falls die Eheschliessung nach der Invalidierung oder der Alterspensionierung erfolgt, besteht der Anspruch nur, wenn der Ehegatte für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. 

Ihr/e Ehegatte/in können die Ehegattenrente in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beziehen. (Art. 20.2 Abs. 7)

Dies geschieht, wenn eine versicherte Person oder ein Invalidenrentenbezüger vor der Pensionierung stirbt und das vorhandene Altersguthaben nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen nach Art. 20.2. bis 20.6 verwendet wird.

Es entspricht der Freizügigkeitsleistung. Bereits ausbezahlte Renten oder Abfindungen werden abgezogen. (Art. 20.6 Abs. 6-8)

Die Angaben in Klammer beziehen sich auf den entsprechenden Artikel unseres Vorsorgereglements. Dieses Reglement ist auf unserer Homepage unter www.previs.ch/reglemente hinterlegt.

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